Pauschbeträge für Sachentnahmen

Das BMF hat die für das Jahr 2023 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 21.12.2022 – Z IV A 8 – S 1547/19/10001 :004).
Hintergrund: Durch das Corona-Steuerhilfegesetz BGBl 2020 I S. 1385 wurde mit § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist. Diese Regelung wurde mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl 2021 I S. 331) über den 30.06.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert. Mit dem Achten Verbrauchsteueränderungsgesetz (BGBl 2022 I S. 1838) wurde diese Regelung über den 31.12.2022 hinaus befristet bis zum 31.12.2023 verlängert.
Mit dem nun veröffentlichten Schreiben hat das BMF die für das Jahr 2023 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben.