Wechselseitige Veräußerung von Kapital¬gesell¬schafts¬anteilen (Anteils¬rotation) unter Wert

Ein „Verlust“ i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EStG, der im Zuge einer Anteilsrotation lediglich wegen der Vereinbarung eines den Wert des veräußerten Anteils krass verfehlenden Kaufpreises entsteht, führt zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil und stellt einen Missbrauch von Gestaltungs­möglich­keiten des Rechts (§ 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AO) dar (Abgrenzung zum BFH-Urteil v. 07.12.2010 – IX R 40/09, BStBl II 2011, 427: BFH, Urteil v. 20.09.2022 – IX R 18/21; veröffentlicht am 26.01.2023). Hintergrund: Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 AO kann durch den Missbrauch von Gestaltungs­möglich­keiten des Rechts das Steuer­gesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand der Regelung in einem Einzelsteuer­gesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift (§ 42 Abs. 1 Satz 2 AO). Anderenfalls entsteht nach § 42 Abs. 1 Satz 3 AO der Steuer­anspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs i.S. des § 42 Abs. 2 AO so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemes­senen rechtlichen Gestaltung entsteht. Ein Missbrauch liegt nach § 42 Abs. 2 Satz 1 AO vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuer­pflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außer­steuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind (§ 42 Abs. 2 Satz 2 AO).