Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Das BMF hat ein Schreiben zur Anpassung der Rn. 248 des BMF-Schreibens v. 29.03.2021, BStBl I S. 582, zur Anwendung der Vorschriften zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 23.01.2023 – IV A 3 – S 0304/19/10006 :013 IV B 1 – S 1317/19/10058 :011).
Hintergrund: Durch das Gesetz vom 20.12.2022, BGBl I S. 2730, wurde der § 138f Abs. 4 Satz 1 AO an die Vorgabe der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie angepasst. Die Rn. 248 des BMF-Schreibens vom 29.3.2021, BStBl I S. 582, zur Anwendung der Vorschriften zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen wird durch dieses BMF-Schreiben an die geänderte gesetzliche Regelung angepasst.
Rn. 248 des BMF-Schreibens vom 29.03.2021, BStBl I S. 582, zur Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen wird mit sofortiger Wirkung wie folgt neu gefasst:
„Werden auch die individuellen Angaben des Nutzers der grenzüberschreitenden Steuergestaltung durch den Intermediär gemeldet, hat der mitteilende Intermediär den Nutzer darüber zu informieren, welche ihn betreffenden Angaben der Intermediär an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln wird (vgl. § 138f Abs. 4 Satz 1 AO).“