Solidaritätszuschlag: Erhebung in den Jahren 2020 und 2021

Die Erhebung des Solidaritätszuschlags war in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig. Das SolZG 1995 i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Solidaritätszuschlaggesetzes v. 15.10.2002 (BGBl I 2002, 4130), geändert durch Art. 4 des 2. FamEntlastG v. 01.12.2020 (BGBl I 2020, 2616), verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 oder Art. 14 GG (BFH, Urteil v. 17.01.2023 – IX R 15/20; veröffentlicht am 30.01.2023). Hintergrund: Ab dem Jahr 2021 wurden aus sozialen und konjunkturellen Gründen rund 90 Prozent der Steuerpflichtigen von der Zahlung des Solidaritätszuschlags befreit. Nur Spitzenverdiener müssen seitdem die Ergänzungsabgabe noch entrichten. In der Begründung des „Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995“ wird ausgeführt, es bestehe weiterhin eine besondere wiedervereinigungsbedingte Finanzlast des Bundes, etwa in der Rentenversicherung, im Arbeitsmarkt, im Bereich der Anspruchs- und Anwartschaftsüberführung und im Hinblick auf besondere Leistungen für die ostdeutschen Bundesländer (BT-Drucks. 19/14103 S. 1). In der Folge sank das Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag von rund 19 Milliarden € im Jahr 2020 auf rund 11 Milliarden im Jahr 2021.