BVerfG zur Neuregelung der Tonnagesteuer

Das FG Hamburg hat die Entscheidungsgründe des Beschlusses v. 24.11.2022 – 6 K 68/21 zur Verfassungswidrigkeit der Rückwirkung von Neuregelungen zum Unterschiedsbetrag bei der Tonnagesteuer veröffentlicht.
Hintergrund: Mit Beschluss v. 24.11.2022 – 6 K 68/21 hat das FG Hamburg das BVerfG zu der Frage angerufen, ob § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG in der Fassung des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) v. 02.06.2021 (BGBl. I. 2021, 1259) insoweit verfassungswidrig ist, als darin die rückwirkende Anwendung des § 5a Abs. 4 Sätze 5 bis 7 EStG in der Fassung des AbzStEntModG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1998 beginnen, angeordnet wird. Inzwischen liegt die Begründung der Entscheidung vor.