Privates Veräußerungsgeschäft nach Grundstücksteilung

Der Verkauf eines Gartengrundstücksteils ist bei weiterhin bestehender Wohnnutzung im Übrigen nicht von der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft ausgenommen (FG Niedersachsen, Urteil v. 20.07.2022 – 4 K 88/21; Revision anhängig, BFH-Az.: IX R 14/22).

Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer des Streitjahres 2019 veranlagt wurden. Ende März 2014 erwarben sie ein bebautes Grundstück mit einer Größe von ca. 4.000 qm. Im Jahr 2018 trennten sie ein Flurstück von 1.000 qm ab und veräußerten es zu einem Kaufpreis von 90.000 €. In ihrer Einkommensteuererklärung 2019 erklärten sie hieraus keine Einkünfte. Auf Nachfrage des FA erläuterten sie, dass sie lediglich einen Teil ihres Gartens des von ihnen selbst genutzten Grundstücks veräußert hätten. Das FA nahm dagegen an, dass ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft i.S.v. §§ 22, 23 EStG vorliege.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg:

  • Die Kläger haben ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verwirklicht, in dem sie die Teilfläche des von ihnen zuvor erworbenen Grundstücks innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb wieder veräußert haben.
  • Dieses Veräußerungsgeschäft ist entgegen der Ansicht der Kläger nicht gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzecken von der Besteuerung ausgenommen.
  • Das streitige Flurstück diente im Zeitpunkt seiner Veräußerung bei gleichzeitiger Weiternutzung des bisherigen Gebäudes des Grundstücks nicht mehr den eigenen Wohnzwecken der Kläger, so dass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht vorgelegen haben.
  • Mit der Grundstücksteilung und Bildung des Flurstücks zum Zwecke des Verkaufs war der Zusammenhang mit dem weiterhin zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude aufgehoben.
  • Der Grund und Boden „gehörte“ nicht zum eigengenutzten Gebäude und konnte daher auch nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Denn die Ausnahmeregelung hat ihre Rechtfertigung darin, dass nur Grundstücksveräußerungen, die durch einen Wohnsitzwechsel ausgelöst werden, von der Besteuerung als Veräußerungsgeschäft ausgenommen werden sollen. Ein solcher Wohnsitzwechsel fand im Streitfall jedoch nicht statt, da die Kläger unverändert das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken nutzten.

Hinweis:

Das FG hat die Revision zugelassen. Die Frage, ob eine Parzellierung einer zuvor erworbenen Grundstückfläche und deren Weiterverkauf innerhalb des 10jährigen Veräußerungszeitraums wegen der Weiternutzung des erworbenen Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken zu einem Veräußerungsgeschäft i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt, hat grundsätzliche Bedeutung.