Umsatzsteuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen
Das BMF hat ein Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen veröffentlicht und den UStAE geändert (BMF, Schreiben v. 14.02.2023 – III C 3 – S 7175/21/10003 :003).
Hintergrund: Durch Artikel 12 Nr. 5 Buchstabe d des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2451) wurde § 4 Nr. 18 UStG für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen zum 01.01.2020 neu gefasst.
- 4 Nr. 18 UStG wird durch die Neufassung unionsrechtskonform an die Vorgaben des Artikels 132 Absatz 1 Buchstabe g MwStSystRL angepasst. Dementsprechend sieht die Neufassung eine Umsatzsteuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen vor, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, soweit diese nicht bereits in anderen Nummern des § 4 UStG genannt sind.
Im Zusammenhang mit der Auslegung des Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL und der Frage, wann ein eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundener Umsatz vorliegt, hat der BFH u. a. folgende – für die Anwendung des § 4 Nr. 18 UStG relevante – Feststellungen getroffen:
- Für die im Rahmen eines Menüservices erbrachten Leistungen gilt die in Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie 77/388/EWG (seit dem 01.01.2007: Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL) vorgesehene Steuerbefreiung nicht (BFH, Urteil v. 01.12.2010 – XI R 46/08, BStBl II 2023 S. xxx).
- Erbringt ein Träger des Jugendfreiwilligendienstes, der gem. § 11 Abs. 1 JFDG zur Gewährung von Geld- oder Sachleistungen an die Freiwilligen verpflichtet ist, Leistungen an die Einsatzstelle der Freiwilligen, die von der Einsatzstelle durch eine monatliche Pauschale vergütet wird, ist diese Leistung nach Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL steuerfrei (BFH, Urteil v. 24.06.2020 – V R 21/19, BStBl II 2023 S. xxx).
- Der Betrieb von Flüchtlingsunterkünften durch eine GmbH für Länder und Kommunen kann nach Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL steuerfrei sein. Dasselbe gilt für den Betrieb einer kommunalen Obdachlosenunterkunft (BFH, Urteil v. 24.03.2021 – V R 1/19, BStBl II 2023 S. xxx).
Das BMF hat den UStAE u.a. in Abschnitt 4.18.1. UStAE geändert.