Gewerbesteuer: Messbetrag

Nachdem der BFH und das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG bestätigt haben, haben Bund und Länder beschlossen, die gleich lautenden Erlasse vom 28.10.2016, BStBl I S. 1114, zur vorläufigen Festsetzung (§ 165 Abs. 1 AO) des Gewerbesteuermessbetrags wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG aufzuheben (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 06.02.2023 – FM3-S 0338-1/67).

Hintergrund: In seinen Entscheidungen v. 12.1.2017 – IV R 55/11, BStBl II S. 725, und v. 14.6.2018 – III R 35/15 (zuvor I R 41/15), BStBl II S. 662, hat der BFH die Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG bestätigt. Die gegen die BFH-Entscheidung v. 14.6.2018 (s. hierzu Homuth, NWB 45/2018 S. 3307) eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG durch Beschluss v. 05.09.2021 – 1 BvR 2150/18 nicht zur Entscheidung angenommen.

Hierzu wird weiter ausgeführt:

  • Die gleich lautenden Erlasse v. 28.10.2016, BStBl I S. 1114, zur vorläufigen Festsetzung (§ 165 Abs. 1 AO) des Gewerbesteuermessbetrags wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG werden daher mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
  • Sämtliche erstmaligen Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 mit Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG sind künftig insoweit endgültig durchzuführen.
  • Im Übrigen gelten die im BMF-Schreiben v. 15.01.2018, BStBl I S. 2, in der Fassung vom 31.1.2022, BStBl I S. 131, getroffenen Regelungen entsprechend.

Quelle: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 06.02.2023 – FM3-S 0338-1/67; veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)