Zollrecht: Tarifierung von Kälberhütten

Der BFH hat dem EuGH zwei Fragen zur Tarifierung sog. Kälberhütten zur Vorabentscheidung vorgelegt (BFH, Beschluss v. 23.08.2022 – VII R 25/20; veröffentlicht am 23.02.2023).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten u. a. um die Frage, ob es sich bei sog. Kälberhütten, die aus einem Gehäuse (Wände und Dach) mit Einstreu- und Belüftungsöffnungen, einer Eintrittsöffnung an der Vorderseite (ohne Tür) und einem Fußbodenelement bestehen, um ein aus anderen Stoffen vorgefertigtes Gebäude handelt, welches in die Position 9406 KN einzureihen ist.

In diesem Zusammenhang haben die Richter das Verfahren ausgesetzt (Vorinstanz: FG Hamburg, Urteil v. 18.06.2019 – 4 K 236/16) und den EuGH die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  • Setzt die Pos. 9406 KN zwingend voraus, dass ein vorgefertigtes Gebäude einen Raum zu allen Seiten vollständig umschließen muss?
  • Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird: Setzt die Pos. 9406 KN voraus, dass das vorgefertigte Gebäude groß genug ist, um einem durchschnittlich großen Menschen das Betreten zu ermöglichen und ist hierfür mindestens ein betretbarer Bereich in Stehhöhe für einen solchen Menschen erforderlich oder genügt auch eine Betretbarkeit in gebeugter Körperhaltung?