Zufluss von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag

Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag fließen dem Steuerpflichtigen nicht bereits mit dem jährlichen Ausweis der Zinsen auf einem von der Bausparkasse geführten Bonuskonto zu, wenn ein Anspruch auf die Bonuszinsen nur nach einem Verzicht auf das Bauspardarlehen entsteht, die Bonuszinsen erst bei Auszahlung des Bausparguthabens fällig werden und über sie nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügt werden kann (BFH, Urteil v. 15.11.2022 – VIII R 18/20; veröffentlicht am 02.03.2023).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über den Zufluss von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag.

Der BFH führte hierzu aus:

  • Entgegen der Auffassung des Klägers führte der jährliche Ausweis der Bonuszinsen auf dem Bonuskonto noch nicht zu einem Zufluss i. S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG.
  • Im Streitfall handelt es sich bei den von der Bausparkasse gutgeschriebenen Bonuszinsen um eine Erhöhung der dem Kläger für die Überlassung des Bausparguthabens gewährten Guthabenzinsen. Die Bonuszinsen stellen deshalb – ebenso wie die Guthabenzinsen – ein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG dar.
  • Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil bei einem Bausparvertrag das Sparen in der Regel lediglich Durchgangsstadium auf dem Weg zur Erlangung eines Bauspardarlehens ist. Denn dies schließt es nicht aus, dass im Einzelfall der Sparzweck für den Abschluss eines Bausparvertrags (mit-)bestimmend ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie im Streitfall – die Erwartung einer Rendite aus dem Bausparguthaben im Vordergrund steht. Dabei genügt es, wenn die Absicht, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen, nur als Nebenzweck verfolgt wird (vgl. BFH, Urteil v. 08.12.1992 – VIII R 78/89).