Feststellungsbescheide: steuerliches Einlagekonto

Der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist nicht befugt, den gegen die Kapitalgesellschaft ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos anzufechten (BFH, Urteil v. 21.12.2022 – I R 53/19; veröffentlicht am 09.03.2023).

Sachverhalt: Streitig ist, ob der Bescheid über die Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos gem. § 27 Abs. 2 KStG in der im Streitjahr geltenden Fassung von einem Gesellschafter angefochten werden kann.

Die Klägerin ist Gesellschafterin einer GmbH. Für die GmbH erging für das Jahr 2007 ein Feststellungsbescheid, in welchem das steuerliche Einlagekonto fälschlicherweise auf 0 € festgestellt wurde.

Gegen diesen Feststellungsbescheid legte die Klägerin Einspruch ein und gab an von der fehlerhaften Feststellung des steuerlichen Einlagekontos unmittelbar betroffen zu sein. Das FA verwarf den Einspruch als unzulässig, wogegen die Klägerin Klage erhob.

Das FG wies die dagegen gerichtete Klage mit der Begründung ab, dass die Klägerin nicht i. S. des § 40 Abs. 2 FGO befugt sei, den gegenüber der Beigeladenen ergangenen Feststellungsbescheid anzufechten (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 19.09.2019 – 1 K 73/18)

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen:

  • Grundsätzlich kann ein Bescheid nur von den Adressaten angefochten werden. Das ist im Fall des Bescheids gem. § 27 Abs. 2 KStG die Kapitalgesellschaft und allein sie kann deshalb Einspruch einlegen und Klage erheben. Der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist nicht Adressat, sondern als Dritter lediglich mittelbar von dem Bescheid betroffen.
  • Ein eigenes Anfechtungsrecht des Gesellschafters (sog. Drittanfechtungsrecht) ist auch nicht ausnahmsweise anzuerkennen. Zum einen besteht keine Rechtsschutzlücke, da die Kapitalgesellschaft Fehler des Bescheids im Rechtsbehelfsverfahren geltend machen kann. Zum anderen hätte ein solches Recht zur Folge, dass der Bescheid noch nach vielen Jahren vom Gesellschafter angefochten werden könnte und dauerhaft kein Rechtsfrieden eintreten würde.

Die Versagung eines eigenen Anfechtungsrechts des Gesellschafters ist auch mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes vereinbar.