Identität zwischen einer Erbengemeinschaft und einer aus den Miterben gebildeten GbR
Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind eine Erbengemeinschaft und eine aus den Miterben gebildete GbR als jeweils selbständige Feststellungssubjekte zu behandeln. Bestehen beide Feststellungssubjekte fort, ist für jedes ein eigenständiges Feststellungsverfahren durchzuführen (BFH, Urteil v. 19.01.2023 – IV R 5/19; veröffentlicht am 16.03.2023).