Korrektur des Zinslaufs in einer Zinsberechnung
Berechnungsfehler, die den Zinslauf betreffen, können nicht über die Änderungsvorschrift des § 233a Abs. 5 Satz 1 AO, sondern nur auf der Grundlage der gemäß § 239 Abs. 1 Satz 1 AO auf Zinsfestsetzungen anwendbaren Regelungen in §§ 129, 172 ff. AO korrigiert werden (BFH, Urteil v. 13.12.2022 – VIII R 16/19; veröffentlicht am 23.03.2023). Sachverhalt: Im Streitfall hatte das Finanzamt einen Investitionsabzugsbetrag für 2007 mit Bescheid vom 6.5.2013 rückgängig gemacht, dabei aber die Verzinsung entgegen § 233a Abs. 2a AO bereits mit Beginn des 1.4.2009 laufen lassen. Das Finanzamt hatte nämlich § 7g Abs. 4 Satz 4 EStG angewendet, der § 233a Abs. 2a AO ausschließt, aber erst seit dem VZ 2013 anzuwenden ist. Der Kläger hatte seinen Einspruch nur gegen den „Bescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer“ erhoben und mit nicht anerkannten Fahrtkosten begründet. Erst nach einem halben Jahr wandte er sich auch gegen die Zinsfestsetzung. Zu diesem Zeitpunkt war die Zinsfestsetzung bereits bestandskräftig geworden.