Organschaft: Steuerschuldner und finanzielle Eingliederung
Die sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ergebende Steuerschuldnerschaft des Organträgers für die Umsätze der Organschaft ist unionsrechtskonform. Eine finanzielle Eingliederung i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegt auch dann vor, wenn die erforderliche Willensdurchsetzung dadurch gesichert ist, dass der Gesellschafter zwar über nur 50 % der Stimmrechte verfügt, er aber eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Organgesellschaft hält und er den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt (Änderung der Rechtsprechung: BFH, Urteil v. 18.01.2023 – XI R 29/22 (XI R 16/18); veröffentlicht am 23.03.2023).