Grunderwerbsteuer: Zurechnung von Grundstücken

Ein inländisches Grundstück ist einer Gesellschaft im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer-schuld für den nach § 1 Abs. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang zuzurechnen, wenn sie zuvor in Bezug auf dieses Grundstück einen unter § 1 Abs. 1 GrEStG (und die Verwertungsbefugnis einschließenden) oder einen unter § 1 Abs. 2 GrEStG fallenden Erwerbsvorgang verwirklicht hat (BFH, Urteil v. 14.12.2022 – II R 40/20; veröffentlicht am 30.03.2023).