Wiederaufleben einer Steuerforderung nach InsO

Schließt die Finanzbehörde einen Vergleich mit dem Insolvenzverwalter über die Rückgewähr des aus einer angefochtenen Rechtshandlung des Steuerschuldners Erlangten, tritt ohne die Mitwirkung des Steuerschuldners keine Bindungswirkung zu seinen Lasten ein. Die zwischenzeitlich getilgte Steuerforderung des FA lebt infolge der Rückgewähr an den Insolvenzverwalter nur dann gemäß § 144 Abs. 1 InsO wieder auf, wenn die Anfechtung des Insolvenzverwalters begründet war. Die Anfechtungsvoraussetzungen sind im finanzgerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides gemäß § 251 Abs. 3 AO vollumfänglich zu überprüfen (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 25.11.2022 – 4 K 111/20; rechtskräftig).