Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Das BMF hat den UStAE in den Abschnitten 20.1 und 24.1a UStAE geändert (BMF, Schreiben v. 12.04.2023 – III C 2 – S 7410/19/10001 :016).
Hintergrund: Grundsätzlich kommt die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten für jeden Unternehmer in Betracht. Unternehmer, die ihre Vorsteuer nach Durchschnittssätzen gem.
§ 23a UStG errechnen und Land- und Forstwirte, die für ihre Umsätze die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, haben unter den übrigen Voraussetzungen des § 20 UStG die Möglichkeit, einen Antrag auf Berechnung der Steuer nach vereinnahmenden Entgelten zu stellen.
Die Prüfung der Umsatzgrenze des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG erfolgt anhand der Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (ohne Umsatzsteuer), die der Unternehmer mit seinem gesamten Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr unter Zugrundelegung der im maßgeblichen Kalenderjahr angewandten Besteuerungsart (Sollversteuerung oder Istversteuerung) erzielt hat. Dies gilt auch insoweit als der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr in seinem Unternehmen bereits die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG angewendet hat.
Durch das Schreiben wird Abschnitt 20.1 UStAE im Wesentlichen wie folgt geändert:

• In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Besteuerung“ durch das Wort „Versteuerung“ ersetzt.
• Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Grundsätzlich kommt die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten für jeden Unternehmer in Betracht, soweit er die Voraussetzungen des § 20 Satz 1 Nr. 1 bis 4 UStG erfüllt.“
• Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: „3 Dies gilt auch für Unternehmer, die ihre Vorsteuer nach Durchschnittssätzen gemäß § 23a UStG errechnen, sowie für die Durchschnittsbesteuerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach § 24 UStG.“

Darüber hinaus wird im übrigen Abschnitt 20.1 UStAE das Wort „Besteuerung“ durch das Wort „Versteuerung“ ersetzt.
Abschnitt 24.1a Abs. 1 UStAE wird im Wesentlichen wie folgt geändert:

• Abschnitt 24.1a Abs. 1 Satz 5 UStAE wird gestrichen.
• Der bisherige Satz 7 wird neuer Satz 6 und wie folgt gefasst: „Im Fall des Satzes 5 und wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt wurde, ist der Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen (vgl. Abschnitt 19.3 Abs. 3).“