Entgelt für die Stellung von Sicherheiten

Bereits mit Urteil vom 29.12.2021 hat der Einzelrichter des 8. Senats des FG Münster entschieden, dass ein Entgelt für die Zurverfügungstellung von Sicherheiten keine Kapitalerträge, sondern sonstige Einkünfte darstellt (FG Münster, Urteil v. 29.12.2021 – 8 K 592/20 E; Revision anhängig, BFH-Az. VIII R 7/23).