Berufsrecht: Ehemaliger Anwalt mit offenen Gebühren

Ein ehemaliger Rechtsanwalt ist weiterhin berechtigt und verpflichtet, offene Rechnungen zu unterzeichnen und bei den Mandanten einzufordern. Auf ein entsprechendes Urteil des BGH (BGH, Urteil v. 16.02.2023 – IX ZR 189/21) weist die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) aktuell hin.