Schenkungsteuer: Geleistete Anzahlungen
Geleistete Anzahlungen sind jedenfalls dann keine „anderen Forderungen“ i. S. von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a.F., wenn sie nicht für den Erwerb von Verwaltungsvermögen geleistet wurden (BFH, Urteil v. 01.02.2023 – II R 36/20; veröffentlicht am 04.05.2023).