Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit

Für die Feststellung der dauernden Berufs­unfähig­keit i. S. des § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG gelten die allge­meinen Beweis­regeln. Daher darf das Gericht im Rahmen seiner freien Beweis­würdigung auch nicht­amtliche Unter­lagen, z. B. Gutachten und andere Äuße­rungen von Fachärzten und sonstigen Medizinern, heran­ziehen (BFH, Urteil v. 14.12.2022 – X R 10/21; veröffent­licht am 01.06.2023). Hintergrund: Gem. § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG wird der sich bei einer (Teilbetriebs )Veräußerung ergebende Gewinn nur zur Einkommen­steuer herangezogen, soweit er 45.000 € übersteigt. Voraussetzung ist u. a., dass der Steuer­pflichtige „im sozial­versicherungs­rechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig“ ist.