Nullsteuersatz auf die Lieferung einer Photovoltaikanlage
Die Bundesregierung hat sich zur Frage geäußert, ob eine Photovoltaikanlage dem Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG unterliegt, wenn sie bereits im Jahr 2022 zum Teil in Betrieb genommen, der Batteriespeicher jedoch erst im Jahr 2023 installiert wurde.
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Hessel v. 27.04.2023 auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Fritz Güntzler (CDU/CSU):
- Bereits im Jahr 2021 haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, dass bei gleichzeitiger Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage und eines Stromspeichers umsatzsteuerrechtlich eine Sachgesamtheit vorliegt.
- Der Nullsteuersatz des § 12 Abs. 3 UStG ist auf diese einheitliche Leistung dann anzuwenden, wenn sie nach dem 31.12.2022 ausgeführt worden ist. Werklieferungen werden dabei grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt.
- Sofern der Batteriespeicher nicht zusammen mit einer Photovoltaikanlage, sondern als einzelner Gegenstand erworben worden und im Jahr 2023 geliefert worden ist, unterliegt die Lieferung des Batteriespeichers dem Nullsteuersatz.