Kapitalertragsteuer: Dividendenansprüche
Das BMF-Schreiben v. 26.07.2013 steht im Widerspruch zum BFH-Urteil v. 15.11.2022 – VIII R 21/19 und wird daher aufgehoben (BMF, Schreiben v. 12.05.2023 – IV C 1 – S 2252/19/10017 :001).
Hintergrund: Der BFH hat mit seinem Urteil v. 15.11.2022 – VIII R 21/19, entschieden, dass die Sperrwirkung des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 EStG für die Besteuerung der Dividenden nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG nach der im Jahr 2013 geltenden Fassung auch dann eintritt, wenn der Gewinn aus der Veräußerung der Dividendenansprüche bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 49 EStG nicht steuerpflichtig ist.
Das BMF führte aus:
Durch das KroatienAnpG vom 25.07.2014 wurde gesetzlich klargestellt, dass eine tatsächliche Besteuerung der Veräußerungsgewinne auf Dividendenansprüche für den Eintritt der Sperrwirkung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 EStG erforderlich ist. Eine nicht steuerbare Veräußerung der Dividendenansprüche zwischen beschränkt Steuerpflichtigen führt daher seit dem Veranlagungszeitraum 2014 nicht mehr zur Steuerfreiheit der Dividenden.