Insolvenzrecht: Energiesteuerverbindlichkeiten

Energiesteuerverbindlichkeiten können nur dann Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO darstellen, wenn sie aus sog. Neugeschäften entstehen, weshalb durch bereits bei Bestellung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters bestehende Lieferverträge („Altgeschäfte“) keine Masseverbindlichkeiten begründet werden können (BFH, Urteil v. 13.12.2022 – VII R 49/20; veröffentlicht am 25.05.2023).