Weiträumiges Tätigkeitsgebiet – vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung-

Ein Tätigwerden in einem weiträumigen Tätigkeits­gebiet liegt nur vor, wenn der Arbeit­nehmer die vertraglich verein­barte Arbeitsl­eistung auf einer fest­gelegten Fläche und nicht inner­halb einer orts­festen betrieb­lichen Einrichtung des Arbeit­gebers, eines verbundenen Unter­nehmens (§ 15 AktG) oder bei einem vom Arbeit­geber bestimmten Dritten auszuüben hat (BFH, Urteil v. 15.2.2023 – VI R 4/21; veröffent­licht am 1.6.2023). Hintergrund: Handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeit­nehmers um solche für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 EStG, ist zu deren Abgeltung für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeit­nehmer die erste Tätigkeits­stätte aufsucht, grundsätzlich eine Entfernungs­pauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeits­stätte von 0,30 € anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG). Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte und hat er nach den dienst- oder arbeits­rechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeits­gebiet typischerweise arbeits­täglich aufzusuchen, gilt die vorgenannte Regelung über die Entfernungs­pauschale für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächst­gelegenen Zugang zum Tätigkeits­gebiet entsprechend (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG). Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebiets gelten § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Sätze 1 und 2 EStG entsprechend, nach denen die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten oder die pauschalen Kilometersätze angesetzt werden können, die für das jeweils benutzte Beförderungs­mittel (Fahrzeug) als höchste Wegstrecken­entschädigung nach dem Bundes­reisekosten­gesetz festgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 4 EStG).