Betriebsratsvorsitzender als Datenschutzbeauftragter
Der Vorsitz im Betriebsrat steht einer Wahrnehmung der Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz typischerweise entgegen und berechtigt den Arbeitgeber in aller Regel, die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe des BDSG in der bis zum 24.05.2018 gültigen Fassung (a.F.) zu widerrufen (BAG, Urteil v. 06.06.2023 – 9 AZR 383/19).