Verfahrensrecht: Ausschluss der Sicherheitsleistung
Das FG Berlin-Brandenburg hat einen Ausschluss der Sicherheitsleistung bei der Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuerzerlegungsbescheides angeordnet (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 05.04.2023 – 4 V 4019/23; Beschwerde zugelassen).
Sachverhalt: In den Jahren 2016 bis 2018 waren Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre 2014 bis 2016 ergangen. Seinerzeit waren das Finanzamt, die Antragstellerin und eine brandenburgische Gemeinde davon ausgegangen, dass die Antragstellerin ihre Geschäftsleitung und einzige Betriebsstätte in der betreffenden brandenburgischen Gemeinde habe. Entsprechend hatte die brandenburgische Gemeinde die Gewerbesteuer für die Streitjahre festgesetzt. Die Messbescheide und die Gewerbesteuerbescheide waren bestandskräftig geworden, und die Antragstellerin hatte die Gewerbesteuer gezahlt.
Später kam die Finanzverwaltung im Zuge einer Prüfung zu der Einschätzung, in der brandenburgischen Gemeinde habe sich nur eine Scheinbetriebsstätte der Antragstellerin befunden. In Wahrheit sei die Geschäftsleitung und einzige Betriebsstätte in einer anderen Gemeinde in einem anderen Bundesland mit einem höheren Gewerbesteuerhebesatz zu verorten gewesen. Auf dieser Grundlage ergingen im Jahr 2022 Gewerbesteuerzerlegungsbescheide, in denen das Finanzamt der brandenburgischen Gemeinde 0 % und der anderen Gemeinde 100% der Gewerbesteuermessbeträge zurechnete. Auf Antrag der Antragstellerin, welche Einspruch gegen die Zerlegungsbescheide eingelegt hatte, gewährte das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung der Zerlegungsbescheide.
Nachdem die andere Gemeinde der Antragstellerin mitgeteilt hatte, dass die Folgeaussetzung der Vollziehung der von ihr erlassenen Gewerbesteuerbescheide nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werde, beantragte die Antragstellerin knapp drei Monate, nachdem das Finanzamt die Vollziehung der Zerlegungsbescheide ausgesetzt hatte, bei dem Finanzamt den Ausschluss der Sicherheitsleistung nach § 361 Abs. 3 Satz 3 AO. Die Finanzbehörde stellte sich auf den Standpunkt, dass dem der Eintritt der Bestandskraft der Aussetzungsverfügung entgegenstehe und dass zudem nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass der Einspruch gegen die Zerlegungsbescheide Erfolg haben werde.