Gesellschaftsregister für GbR
Die WPK weist auf die Einführung eines Gesellschaftsregisters für GbR zum 1.1.2024 und die Folgen für WP und vBP hin.
Hintergrund: Das MoPeG sieht die Einführung eines Gesellschaftsregisters für die GbR vor. Während sich OHG und (GmbH & Co.) KG schon immer in Abteilung A des Handelsregisters eintragen lassen müssen (§ 106, § 161 Abs. 2 HGB), besteht für die GbR bislang keine Möglichkeit der Eintragung in ein öffentliches Register. Diese Publizitätslücke wird mit der Einführung des Gesellschaftsregisters zum 01.01.2024 geschlossen.
Hierzu führt die WPK weiter aus:
Betroffen sind solche GbR, die selbst am Rechtsverkehr teilnehmen sollen. Dies ist bei reinen Innengesellschaften nicht der Fall.
Für WP und vBP sind nach der WPO folgende GbR relevant:
- GbR zur gemeinsamen Berufsausübung (§ 44 b WPO – Sozietäten),
- Beteiligungs-GbR (§ 28 Abs. 4 Satz 2 WPO),
- WPG / BPG in der Rechtsform der GbR (§ 27 WPO / §§ 130 Abs. 2, 27 WPO).
Das MOPeG regelt zwar keine Eintragungspflicht der rechtsfähigen GbR in das Gesellschaftsregister (§ 707 Abs. 1 BGB n.F.: „können die Gesellschaft … anmelden“), die Eintragung soll aber Voraussetzung für die Vornahme von Rechtsgeschäften sein, die ihrerseits die Eintragung in ein anderes Register erfordern.
Hieraus folgt für manche GbR ein faktischer Eintragungszwang. Die Eintragung einer GbR als Namensaktionär im Aktienregister ist nur möglich, wenn diese selbst im Gesellschaftsregister eingetragen ist (§ 67 Abs. 1 Satz 3 AktG). Dasselbe gilt für die Gesellschafterliste einer GmbH (§ 40 Abs. 1 Satz 3 GmbHG).
Die eingetragene GbR führt die Rechtsformbezeichnung eGbR (§ 707a Abs. 2 BGB n.F.)
Für GbR, die bereits in einer Gesellschafterliste oder einem Aktienbuch oder im Grundbuch eingetragen sind, besteht Bestandsschutz. Sie sind nicht gezwungen, sich in das Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Dies gilt aber nur solange keine Veränderungen eintreten.
Folgen für die GbR
1.GbR zur gemeinsamen Berufsausübung: Da diese keine Anteile an WPG oder BPG halten können, besteht keine Eintragungspflicht im Gesellschaftsregister. Die Eintragung ist aber erforderlich, wenn die Gesellschaft Grundstückseigentümer werden oder andere registrierte Rechte erwerben will.
2.Beteiligungs-GbR: Bei diesen ist eine Eintragung im Gesellschaftsregister zwingend, wenn Anteile an WPG / BPG in der Rechtsform der AG oder GmbH gehalten und die Beteiligungen sich verändern sollen. Das gilt auch für SE mit Sitz in Deutschland, weil diese wie AG behandelt werden. Für die Beteiligung als Kommanditistin an WPG in der Rechtsform der KG gilt entsprechendes.
3.WPG / BPG in der Rechtsform der GbR: Diese ist dann ins Gesellschaftsregister eintragungspflichtig, wenn sie Grundstückseigentümer ist beziehungsweise andere registrierte Rechte besitzt. Hinsichtlich der Beteiligung an anderen WPG oder BPG gelten die Ausführungen zu Beteiligungs-GbR.
Es empfiehlt sich, die Anmeldung rechtzeitig vorzubereiten, denn diese ist von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken (§ 707 Abs. 4 Satz 1 BGB n.F.). Vertretung ist möglich, die Vollmacht bedarf aber der öffentlichen Beglaubigung, muss also vor einen Notar erfolgen (§ 707b Nr. 2 BGB n.F. in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 3 HGB).
Unabhängig vom BGB-Gesellschaftsregister ist eine Eintragungspflicht im Transparenzregister gemäß § 20 Abs. 1 GwG zu prüfen. Alle rechtsfähigen Personengesellschaften trifft die Pflicht, ihre wirtschaftlich Berechtigten eintragen zu lassen. Zu beachten ist für eine Beteiligungs-GbR, dass sie als Anteilseigner selbst Trägerin von Rechten und Pflichten, und damit rechtsfähig ist.