Stromsteuer: Stromsteuerbefreiung
Das FG Düsseldorf hatte sich mit der Reichweite einer Stromsteuerbefreiung auseinanderzusetzen (FG Düsseldorf, Urteil v. 19.04.2023 – 4 K 3119/18 VSt; NZB eingelegt, BFH-Az. VII B 71/23).
Sachverhalt: Die Klägerin betrieb u.a. die Gewinnung von Rohstoffen sowie die Erzeugung von Energie, insbesondere von Elektrizität. Sie unterhielt neben ihrer Hauptverwaltung diverse Kraftwerke. In ihren Tagebauen entnahm die Klägerin Strom, den sie im Wesentlichen für Grundwasserpumpen, Schaufelradbagger, Bandanlagen und zur Beleuchtung des Tagebaus verwendete. Die abgegrabene Braunkohle wurde im jeweiligen Tagebau mit Bandanlagen zum Tagebaubunker gebracht. Sodann wurde sie über Bandanlagen oder über betriebseigene Eisenbahnen, die von Elektrolokomotiven bewegt wurden, zum Kraftwerksbunker befördert und dort – teilweise auch in Fabriken – verkleinert und von Fremdteilen befreit. In den Kraftwerken wurde die Braunkohle im Anschluss durch diverse Techniken in Kohlekesseln zu Strom verwertet.
Das beklagte Hauptzollamt kam u.a. zu der Auffassung, dass die Stromentnahmen im Tagebau technisch nicht unmittelbar der Stromerzeugung dienten und damit nicht steuerbegünstigt seien. Der Stromerzeugung unmittelbar diene nur die Brennstoffversorgung, d.h. die Einbringung des Brennstoffs von der Kohlemühle in den Brenner des Kessels. Das treffe auch für die Entfernung von Aschen aus den Brennräumen zu.
Gegen den entsprechenden Steuerbescheid wandte sich die Klägerin im anschließenden Klageverfahren. Nach ihrer Ansicht solle der gesamte Strom, der für den Input des Stromerzeugungsvorgangs notwendig sei, von der Stromsteuerbefreiung erfasst werden. Diese Voraussetzung erfüllten alle Verbräuche, denn der Betrieb eines Braunkohlekraftwerks sei von der Kohlegewinnung bis zur Entsorgung von Abfallprodukten ein einheitlicher Prozess. Tagebau und Braunkohlekraftwerk bildeten eine dauerhafte wirtschaftliche und technische Stromerzeugungseinheit, die nicht künstlich in selbständige Einzelbetriebe zerlegt werden könne.