Nutzung des beSt nach Aktivierungsbrief

Das grundsätzlich ab dem 1.1.2023 nutzbare besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) steht dem Steuerberater jedenfalls mit Erhalt des Aktivierungsbriefs, versendet durch DATEV, tatsächlich zur Verfügung (FG Nürnberg, Beschluss v. 19.04.2023 – 6 V 357/23).