Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags

Die Beteiligung einer GmbH als Komple­mentärin an einer grund­besitz­verwal­tenden, nicht gewerblich geprägten Kommandit­gesell­schaft (Zebra­gesell­schaft) ist keine Verwaltung und Nutzung eines nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzu­rech­nenden eigenen Grund­besitzes und berechtigt nicht zur erweiterten Kürzung des Gewerbe­ertrags (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG), wenn die GmbH am Vermögen der Zebra­gesell­schaft nicht beteiligt ist. Die Komple­mentär-GmbH nutzt insofern fremden Grund­besitz (BFH, Urteil v. 20.04.2023 – III R 53/20; veröffent­licht am 22.06.2023). Hintergrund: Kapitalgesell­schaften sind kraft ihrer Rechtsform gewerbe­steuer­pflichtig (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GewStG). Besteue­rungs­grund­lage für die Gewerbe­steuer ist der Gewerbeertrag (§ 6 GewStG), d.h. der nach dem EStG oder KStG ermittelte Gewinn, vermehrt und vermindert um die in § 8 und § 9 GewStG genannten Beträge (§ 7 GewStG). Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzu­rechnungen gemäß § 8 GewStG um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebs­vermögen des Unter­nehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt. Auf Antrag tritt gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG an Stelle der Kürzung nach Satz 1 bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapital­vermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungs­bauten betreuen oder bestimmte Immo­bilien errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.