Besteuerung von Reiseleistungen
Das BMF hat die Nichtbeanstandungsregelung zur Besteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland erneut verlängert (BMF, Schreiben v. 27.06.2023 – III C 2 – S 7419/19/10002 :004).
Hintergrund: Mit BMF-Schreiben v. 29.01.2021 – III C 2 – S 7419/19/10002:004 (DOK 2020/0981332) haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und Länder beschlossen, dass § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es nicht beanstandet, wenn auf bis zum 31.12.2020 ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wird.
Die bereits mehrfach verlängerte Nichtbeanstandungsregelung (zuletzt durch BMF-Schreiben v. 12.12.2022 – III C 2 – S 7419/19/10002 :004) wird nunmehr bis zum 31.12.2026 verlängert.