Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Mietern

Mieter können die Steuer­ermäßi­gung gemäß § 35a EStG für haus­halts­nahe Dienst­leistungen und Hand­werker­leistungen auch dann geltend machen, wenn sie die Verträge mit den Leistungs­erbringern nicht selbst abge­schlossen haben. Für den Nachweis der Kosten reicht eine Wohn­neben­kosten­abrech­nung, eine Haus­geld­abrech­nung, eine sonstige Abrech­nungs­unter­lage oder eine Bescheini­gung entsprechend dem Muster in Anlage 2 des BMF-Schreibens v. 09.11.2016 (BStBl I 2016, 1213), die die wesent­lichen Angaben einer Rechnung sowie einer unbaren Zahlung nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG enthält, regel­mäßig aus, es sei denn, es drängen sich Zweifel an deren Richtig­keit auf (BFH, Urteil v. 20.04.2023 – VI R 24/20; veröffent­licht am 13.07.2023).Hintergrund: Voraussetzung für die Inanspruch­nahme der Steuer­ermäßigung für haushaltsnahe Dienst­leistungen und für Handwerker­leistungen ist u. a., „dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat“, § 35a Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 EStG.