Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen

Einkünfte aus außer­ordent­lichen Holz­nutzungen im Sinne von § 34b EStG sind unter den Voraus­setzun­gen des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO als Teil der Einkünfte aus Land- und Forst­wirt­schaft gesondert festzu­stellen (BFH, Urteil v. 09.05.2023 – VI R 12/21; veröffent­licht am 06.07.2023). Abweichend von § 157 Abs. 2 AO werden die Besteue­rungs­grund­lagen durch Fest­stellungs­bescheid gesondert festgestellt, soweit dies in diesem Gesetz oder sonst in den Steuer­gesetzen bestimmt ist (§ 179 Abs. 1 AO). Gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO sind Fest­stellungs­bescheide, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steuer­anmeldungen (Folge­bescheide) bindend, soweit die in den Feststellungs­bescheiden getroffenen Fest­stellungen für diese Folge­bescheide von Bedeutung sind. Nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO werden gesondert festgestellt die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinn­ermittlungs­zeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist.