Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit

Überlässt der Insolvenz­verwalter gemäß § 170 Abs. 2 InsO dem abson­derungs­berech­tigten Gläubiger die der Masse zuge­hörigen sicherungs­über­eigneten beweg­lichen Wirtschafts­güter des Betriebs­vermö­gens zur Verwer­tung und entsteht nach­folgend durch deren Verkauf – infolge Aufdeckung von stillen Reserven – ein einkommen­steuer­pflichtiger Gewinn, ist die darauf entfallende Einkommen­steuer eine „in anderer Weise“ durch die Verwertung der Insolvenz­masse begründete Masse­verbind­lich­keit (BFH, Urteil v. 14.12.2022 – X R 9/20; veröffent­licht am 06.07.2023). Hintergrund: Masseverbindlich­keiten sind u. a. die Verbind­lichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenz­verwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenz­masse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenz­verfahrens zu gehören, § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO).