Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten

  • 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG verstößt jedenfalls dann nicht gegen die Steuerf­reiheit des Existenz­minimums und den allge­meinen Gleich­heitssatz (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG), wenn die Betreu­ungs­aufwen­dungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufge­nommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungs­bedarf (§ 32 Abs. 6 EStG) abgedeckt werden (BFH, Urteil v. 11.05.2023 – III R 9/22; veröffent­licht am 13.07.2023). Hintergrund: Abziehbare Sonderausgaben sind zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG).