Zinsschranke: zeitlich begrenzte Zurverfügungstellung von Fremdkapital
Ein Entgelt, mit dem nicht die Möglichkeit zur Nutzung von Fremdkapital, sondern eine andere Leistung des Kreditgebers vergütet wird, ist keine Zinsaufwendung im Sinne des § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG. Eine „arrangement fee“, mit der gesonderte, über die Kapitalüberlassung hinausgehende Leistungen einer Konsortialführerin vergütet werden und die sich nach der vertraglich vereinbarten (und nicht nach der tatsächlich in Anspruch genommenen) Darlehenssumme bemisst, unterfällt nicht der Abzugsbeschränkung des § 4h EStG (BFH, Beschluss v. 22.03.2023 – XI R 45/19; veröffentlicht am 20.07.2023). Hintergrund: Zinsaufwendungen, die der Abzugsbeschränkung der sog. Zinsschranke gemäß § 4h EStG in Verbindung mit §§ 8a, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG unterliegen, sind Vergütungen für Fremdkapital, die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben, § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG.