Vertretung im ambulanten Notdienst, Entnahme von Blutproben im Auftrag der Polizei
Die von einem Arzt vereinnahmten Entgelte für die vertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes und die Entnahme von Blutproben für die Polizeibehörden sind keine nach § 4 Nr. 14 Buchst. a) Satz 1 UStG steuerfreien Heilbehandlungsleistungen (FG Münster, Urteil v. 09.05.2023 – 15 K 1953/20 U; Revision zugelassen).