Steuerbegünstigung für ausländische Baudenkmäler

Die Steuerbegünstigung gemäß § 7i oder § 10f EStG für Baumaß­nahmen an einem im EU-Ausland belegenen, aber auch zum kultur­geschicht­lichen Erbe Deutschlands gehörenden Baudenkmal ist ausge­schlossen, wenn die Baumaß­nahmen nicht vorher mit der für den Denkmal­schutz zuständigen ausländi­schen Behörde abge­stimmt worden sind. Auf die Frage, ob die Beschränkung auf im Inland belegene Gebäude mit dem Unionsrecht vereinbar ist, kommt es dann nicht an (BFH, Urteil v. 26.04.2023 – X R 4/21; veröffentlicht am 27.07.2023). Hintergrund: Nach § 10f Abs. 1 Satz 1 EStG (Steuer­begünsti­gung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenk­male und Gebäude in Sanierungs­gebieten und städtebaulichen Entwick­lungs­bereichen) kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 % wie Sonder­ausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h EStG oder des § 7i EStG vorliegen. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nur, soweit der Steuer­pflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungs­grund­lage nach § 10e EStG oder dem Eigenheim­zulagen­gesetz einbezogen hat. Die Steuer­begünstigung gilt sinngemäß für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschafts­güter sind, und für Eigentums­wohnungen (§ 10f Abs. 5 EStG).