Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten

Am 02.07.2023 ist das sog. Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG in Kraft getreten. WP/vBP-Praxen, die Abschlussprüfungen durchführen, müssen ihr vorhandenes Hinweisgebersystem an die weitergehenden Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes anpassen. Hierauf macht die WPK aufmerksam.

Hintergrund: Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Beschäftigungsgeber mit 50 Beschäftigten und mehr – und damit auch WP/vBP-Praxen ab dieser Größe – insbesondere zur Einrichtung einer internen Meldestelle, wobei diese Aufgabe von einer internen Organisationseinheit oder einem externen Dritten übernommen werden kann.

Hierzu führt die WPK weiter aus:

  • Beschäftigungsgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten haben die Pflichten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ab dem 17.12.2023 zu erfüllen. Für Beschäftigungsgeber mit 250 Beschäftigten und mehr gelten die Pflichten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz bereits ab Inkrafttreten, also ab dem 2.7.2023.
  • WP/vBP-Praxen, die Abschlussprüfungen durchführen, verfügen bereits über ein Hinweisgebersystem nach § 55b Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 WPO, welches nunmehr an die weitergehenden Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes anzupassen ist.
  • Ein funktionierendes internes Meldesystem gewinnt nunmehr an Wichtigkeit, da es den Beschäftigten die Möglichkeit gibt, Verstöße intern zu melden und damit von der Weitergabe von Informationen, die gegebenenfalls der beruflichen Schweigepflicht unterliegen, an eine externe Meldestelle abzusehen (vgl. hierzu die Durchbrechung der beruflichen Schweigepflicht in § 6 Abs. 2 HinSchG).