Verlustrücktrag – Gesamtbetrag der Einkünfte

Negative Einkünfte sind, soweit sie nach § 10d Abs. 1 EStG zurück­getra­gen worden sind, zeitlich nicht mehr dem Ent­stehungs­jahr zuzu­ordnen und bilden dem­zufolge auch nicht (mehr) die Grund­lage für die Ermitt­lung des Ein­kommens im Ent­stehungs­jahr. Der negative Gesamt­betrag der Einkünfte im Ent­stehungs­jahr (§ 2 Abs. 3 EStG) ist nach Durchf­ührung des Verlust­rücktrags um den Betrag der zurück­getragenen Einkünfte zu erhöhen. Der durch den Verlust­abzug modifi­zierte Gesamt­betrag der Einkünfte bildet die Ausgangs­größe für die weitere Ermitt­lung des Einkom­mens gemäß § 2 Abs. 4 EStG (BFH, Urteil v. 03.05.2023 – IX R 6/21; veröffent­licht am 03.08.2023).