Investmentsteuerrecht: Freie Verwendungsentscheidung

Ausschüttbare Erträge eines Investmentvermögens aus den in § 1 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 genannten Einnahmearten, die nach dem Ausschüttungsbeschluss für eine Ausschüttung nicht verwendet werden, können vor Einführung von § 3a InvStG 2004 i. d. F. des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes nicht zur Vermeidung einer Substanzausschüttung als ausge-schüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge behandelt werden (entgegen BMF-Schreiben v. 18.08.2009 – IV C 1 -S 1980 1/08/10019, BStBl I 2009, 931, Rz 16: BFH, Urteil v. 23.05.2023 – VIII R 3/19; veröffentlicht am 17.08.2023).