Turnierpreisgelder mit fremden Pferden (EuGH)
Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie ist dahin auszulegen ist, dass die einheitliche Leistung des Inhabers eines Ausbildungsstalls für Turnierpferde, die aus Unterbringung, Training und Turnierteilnahme von Pferden besteht, eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn der Eigentümer der Pferde diese Leistung durch hälftige Abtretung des ihm bei einer erfolgreichen Turnierteilnahme seiner Pferde zustehenden Anspruchs auf die gewonnenen Preisgelder vergütet (EuGH, Urteil v. 09.02.2023 – C 713/21 „Finanzamt X“).