Corona: Sonderzulage an niedersächsische Beamte
Der u.a. für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die gemäß § 63a des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) an alle Besoldungsempfänger zu zahlende Corona-Sonderzahlung keine unpfändbare Erschwerniszulage darstellt (BGH, Beschluss v. 13.07.2023 – IX ZB 24/22).
Hintergrund: Unpfändbar sind u. a. Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen, § 850a Nr. 3 ZPO