Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Das BMF hat zur Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Übertragung von Emissionszertifikaten nach § 3 Nr. 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG) Stellung genommen und den UStAE angepasst (BMF, Schreiben v. 05.09.2023 – III C 3 – S 7279/20/10004 :003).
Hintergrund: Durch Art. 12 Nr. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 4 des Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022 (BGBl. 2022 I Seite 1838) wurde mit Wirkung zum 01.01.2023 § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG neu gefasst. Die bestehende Vorschrift zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wurde auf die Übertragung von Emissionszertifikaten nach § 3 Nr. 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) ausgeweitet.
Die Änderung hat zur Folge, dass bei nach dem 31.12.2022 ausgeführten Übertragungen von Emissionszertifikaten nach § 3 Nr. 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes an Unternehmer der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG ist. Die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten ist eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG.