Margenbesteuerung gilt auch für Ferienwohnungen und Hotelkontingente
Der EuGH hat mit Urteil vom 29.06.2023 (C-108/22) bestätigt, dass die Margenbesteuerung auch dann für den “Weiterverkauf” von Hotelkontingenten gilt, wenn keine zusätzlichen Leistungen erbracht werden.
Erwerben Hotels oder sog. Konsolidierer, die innerhalb der EU ansässig sind, Hotelkontingente zum “Weiterverkauf” an andere Unternehmer, ist die Margenbesteuerung zwingend anzuwenden (Besteuerung von Reiseleistungen auch gegenüber anderen Unternehmern!).
Aus Sicht des Leistenden wird somit lediglich die Marge umsatzbesteuert und der eigene Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.
Der B2B-Kunde kann bei einer bezogenen Leistung, die der Margenbesteuerung unterliegt, ebenfalls keinen Vorsteuerabzug geltend machen, so dass sich bei ihm in Form der Margen-steuer ein höherer Kostenfaktor ergibt.
Eine ähnliche Entscheidung hatte der EuGH bereits zu Ferienwohnungen mit dem sog. Alpenchalets-Urteil vom 19.12.2018 – C-552/17 getroffen.
Um auf B2B-Ebene die Rechtsfolgen des § 25 UStG zu vermeiden, muss in der Praxis versucht werden, auf ein Vermittlungsmodell umzustellen.
Anstatt des “An-/Verkaufs” im eigenen Namen sind dann lediglich Vermittlungsleistungen zu erbringen (Anmietung im Namen und auf Rechnung des unternehmerischen Kunden).
Hierbei sind bei Erbringung der Leistung über digitale Plattformen dann Meldepflichten nach dem PStTG gegenüber dem BZSt zu beachten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PStTG).