Investmentsteuergesetz : Anwendungsfragen
Das BMF hat sein Schreiben v. 21.05.2019, BStBl I S. 527 ergänzt und geändert (BMF, Schreiben v. 05.09.2023 – IV C 1 – S 1980-1/19/10008 :028).
I. Nach der Randziffer 19.4 wird folgende Randziffer 19.4a eingefügt:
Bei einer Übertragung von Investmentanteilen durch Erbschaft oder Schenkung tritt der (Gesamt-)Rechtsnachfolger in die Position des Rechtsvorgängers ein. Die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers sowie die in der Besitzzeit des Rechtsvorgängers angesetzten Vorabpauschalen sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns des (Gesamt-)Rechtsnachfolgers zu berücksichtigen.
II. Die Textziffer 31 wird wie folgt geändert:
- In der Randziffer 31.2c wird die Angabe „1. Januar 2024“ durch die Angabe „1. Januar 2025“ und die Angabe „31. Dezember 2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt.
- In der Randziffer 31.2d wird die Angabe „1. Januar 2024“ durch die Angabe „1. Januar 2025“ ersetzt
- In der Randziffer 31.2e wird die Angabe „31. Dezember 2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt.
- Der Randziffer 31.4 werden folgende Sätze angefügt: Für vor dem 1. Januar 2025 zugeflossene Kapitalerträge hat der Entrichtungspflichtige nur eine Steuerbescheinigung auszustellen, in der sowohl die Anleger des Ziel-Spezial Investmentfonds als auch sämtliche Anleger des Dach-Spezial-Investmentfonds aufzuführen sind. Für nach dem 31. Dezember 2024 zugeflossene Kapitalerträge hat der Entrichtungspflichtige sowohl jedem Anleger des Ziel-Spezial-Investmentfonds als auch jedem Anleger des Dach-Spezial-Investmentfonds eine Steuerbescheinigung auszustellen und in jeder Steuerbescheinigung sind sämtliche Anleger auf Ebene des Ziel-Spezial-Investmentfonds und des Dach-Spezial-Investmentfonds anzugeben.
- Der Randziffer 31.11 wird folgender Satz angefügt: Für nach dem 31. Dezember 2024 zugeflossene Kapitalerträge ersetzt die Angabe nach § 45b Absatz 2 Nummer 3 EStG die Angabe nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 InvStG („Anteile der einzelnen Anleger an der Kapitalertragsteuer“). Es ist nur der auf den entsprechenden Anleger entfallende Betrag der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer auszuweisen.