Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab 01.01.2025
Das BMF hat zur Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab 01.01.2025 Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 26.09.2023 – IV D 1 – S 0229/22/10002 :003).
Hintergrund: Mit Wirkung ab dem 01.01.2025 treten zahlreiche wichtige Änderungen der Mitteilungsverordnung (MV) in Kraft. Danach werden sämtliche Mitteilungen nach der MV in elektronischer Form an die Finanzbehörden zu übermitteln sein. Außerdem werden die Organe der Rechtspflege zweifelsfrei in den Kreis der mitteilungspflichtigen Stellen aufgenommen. Hinzu kommt, dass Gerichte und Staatsanwaltschaften künftig Zahlungen an Berufsbetreuer, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer übermitteln müssen.
In dem Schreiben geht das BMF ausführlich auf die folgenden Punkte zur Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab dem 01.01.2025 ein:
- Zweck der Verordnung
- Mitteilungsverpflichtete (§ 1 MV)
- Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
- Mitteilungen nach §§ 2 bis 6 MV
- Verfahren bei Mitteilungen nach §§ 2, 3, 4, 4a, 5 und 6 MV
- Elektronische Mitteilungen des Bundesamts für Justiz nach § 4a MV
- Elektronische Mitteilungen über Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs nach dem Energiekostendämpfungsprogramm (§ 13a MV)
- Elektronische Mitteilungen über öffentliche Hilfsleistungen aus Anlass der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (§ 14 MV)
Quelle: BMF, Schreiben v. 26.09.2023 – IV D 1 – S 0229/22/10002 :003; veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)