Übergangsfristen für gesetzliche Mitteilungspflichten gegenüber dem Transparenzregister
Das BMF hat unter anderem die WPK mit der Bitte angeschrieben, ihre Mitglieder auf die Notwendigkeit der Eintragungen von Rechtseinheiten im Transparenzregister hinzuweisen. Sofern Eintragungen noch nicht erfolgt sind, sollten diese vordringlich nachgeholt werden.
Die Bitte des BMF ist vor dem Hintergrund der gesetzlichen Übergangsfristen zur Eintragung von vormals nicht eintragungspflichtigen Unternehmen (gestaffelte Fristen, Stichtage: 31. März, 30. Juni und 31. Dezember 2022, vgl. § 59 Abs. 8 GwG) zu sehen. Eine Ahndung fehlender Eintragungen durch das Bundesverwaltungsamt mit einem Bußgeld sowie öffentlicher Bekanntmachung der Bußgeldentscheidung auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes kann vermieden werden, wenn die Eintragung innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vorgenannten Eintragungsfrist nachgeholt wird (vgl. § 59 Abs. 9 GwG).
Insofern ist es für die Unternehmen, die Mandanten von WP/vBP und deren Berufsgesellschaften sind, von großer Relevanz, fehlende Eintragungen schnellstmöglich nachzuholen, um ein Bußgeld und eine entsprechende Veröffentlichung zu vermeiden. Auch Berufsgesellschaften von WP/vBP sollten prüfen, ob sie ihrer Eintragungspflicht bereits nachgekommen sind.