Bedienstete zwischenstaatlicher Einrichtungen mit Wohnsitz und Beschäftigungsort im Inland

Wenn ein Bediensteter einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der seinen Wohnsitz und Beschäftigungsort im Inland hat, von der Einrichtung Arbeitslohn bezieht, der aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Organisation einkommen­steuerfrei ist, können die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden, an ein eigenes Sozialversicherungssystem der Einrichtung gezahlten Vorsorgeaufwendungen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden (BFH, Urteil v. 11.07.2023 – X R 17/22; veröffentlicht am 05.10.2023). Hintergrund: Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug der in § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG bezeichneten Vorsorgeaufwendungen ist, dass sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG.